richts (E. 2. hiervor) besteht vorliegend kein Raum, auf die Rentensistierung zu verzichten (vgl. BGE 137 V 154 E. 5.2 und E. 6 S. 161 f.). Daran vermöchte selbst eine anderslautende Verwaltungsweisung nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6 f.), weshalb der Beschwerdeführer aus dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2009 vom 23. April 2010 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Rente des Beschwerdeführers zu Recht sistiert. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.