begangene Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht. Weiter wird eine Massnahme nach Art. 59 StGB im Unterschied zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1). Sie hat zum Ziel, weitere Straftaten zu verhindern und setzt immer ‒ wie vorstehend erwähnt – das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung voraus, was beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt ist. Angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesge- -5-