3.3. Art. 59 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung besagt, dass das Gericht ‒ sofern der Täter psychisch schwer gestört ist – eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn: a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.