3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es während einer strafrechtlichen Freiheitsentziehung möglich sein müsse, "weiterhin einen Anspruch auf Rente zu haben", wenn die Freiheitsentziehung "durch die den Rentenanspruch begründende Krankheit" bedingt sei (Beschwerde S. 7).