2. Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG.