Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die schliesslich zur Anordnung der strafrechtlichen Massnahme geführt habe. Es müsse "als erstellt gelten", dass die strafrechtliche Sanktion einer "erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gleichkomm[e]". Da die Inhaftierung damit hauptsächlich krankheitsgedingt sei, habe die Rentensistierung zu unterbleiben (Beschwerde S. 7). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021 sistieren durfte.