1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung ab dem 1. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit November 2006 im Straf- und Massnahmenvollzug befinde, wobei die Vollzugsart gemäss dem Ergebnis ihrer Abklärungen keine Erwerbstätigkeit zulasse. Da eine nichtbehinderte Person in derselben Vollzugssituation somit ebenfalls einen Erwerbsausfall erleiden würde, sei die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu sistieren (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 S. 1).