Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2021.375 vom 30. November 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 7. März 2022 erneut die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2021.