Am 4. Januar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin, die Rente werde ab dem 1. Januar 2021 bis auf Weiteres vorsorglich sistiert, da sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Straf- oder Massnahmenvollzug befinde und "das Urteil und die Anordnung zum Massnahmenvollzug noch nicht" vorlägen, weshalb Beginn und Ende des Freiheitsentzugs nicht bekannt seien. Nach Rücksprache mit dem Beistand des Beschwerdeführers und nachdem dieser weitere Akten eingereicht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2021 eine diejenige vom 4. Januar 2021 ersetzende Verfügung, mit welcher sie die Rente ab dem 1. Januar 2021 "bis auf weiteres" sistierte.