Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2020 den Beistand des Beschwerdeführers um Zustellung des "Urteil[s] und [der] Anordnung zum Massnahmenvollzug". Am 4. Januar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin, die Rente werde ab dem 1. Januar 2021 bis auf Weiteres vorsorglich sistiert, da sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Straf- oder Massnahmenvollzug befinde und "das Urteil und die Anordnung zum Massnahmenvollzug noch nicht" vorlägen, weshalb Beginn und Ende des Freiheitsentzugs nicht bekannt seien.