Gemäss den eingereichten Unterlagen ist zudem auch eine materielle Bedürftigkeit ausgewiesen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. mit Hinweisen; BGE 108 V 269). Demnach ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stattzugeben.