4.4.2. Was den nun hier zu prüfenden Prozessgegenstand anbelangt, war die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 mitunter massgebend für die Anordnung einer erneuten bidisziplinären Begutachtung. Daher können die Gewinnaussichten des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege nicht zum vornherein als zu gering bezeichnet werden, womit auch nicht von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2012 vom 20. April 2012 E. 6.2 und 9C_746/2012 vom 22. Oktober E. 3.3). Gemäss den eingereichten Unterlagen ist zudem auch eine materielle Bedürftigkeit ausgewiesen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. mit Hinweisen;