4.3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. Art. 61 lit. a ATSG und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen). Insofern ist auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. -7-