Soweit der Beschwerdeführer sodann mehrmals auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 verweist (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diesem Urteil die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere aufgrund der zuvor erfolgten gerichtlichen Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (wobei der Versicherte bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen war), der fast acht Jahre Rechtshängigkeit des Verfahrens sowie einer Änderung der Rechtsprechung bejaht hatte (vgl. E. 5.4. des besagten Entscheids). Anders als in