Revisionen und Gesetzesänderungen vorgenommen. Der Umstand, dass die Bestimmungen im Bereich der Gutachtensvergabe per 1. Januar 2022 revidiert worden sind, vermag daher nicht für sämtliche zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren einen komplexen Sachverhalt zu begründen. Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden teilweise durchgedrungen ist und die Beschwerdegegnerin nun eine erneute Begutachtung angeordnet hat (vgl. VB 108), da die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren stets unabhängig von einem allfälligen Erfolg der Einwände zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Feb-