Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum mehr je verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2. mit Hinweisen). Zudem werden insbesondere im Bereich der Invalidenversicherung regelmässig Revisionen und Gesetzesänderungen vorgenommen.