3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund seiner Einwendungen im Vorbescheidverfahren eine zweite Begutachtung in Auftrag gegeben. Ansonsten hätte sie ohne Weiteres auf das medexperts-Gutachten abgestellt. Es verhalte sich damit insofern gleich, wie bei einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung an den Versicherungsträger. Zudem habe per 1. Januar 2022 die Rechtslage betreffend die Vergabe von bidisziplinären Gutachten geändert. Es würden somit besondere Umstände vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).