1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 29. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat.