Mit Vorbescheid vom 12. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Einwände und stellte gleichzeitig den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf Empfehlung des RAD stellte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 7. September 2021 beantworteten. Nach Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 mit, dass eine weitere Begutachtung notwendig sei.