4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Bei den vorliegend umstrittenen kantonalen Prämienverbilligungsbeiträgen handelt es sich nicht um Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.