EG KVG bis ins Jahr 2016 verpflichtet, Personen, die auf Grund der Steuerdaten vermutlich zu Prämienverbilligung berechtigt sind, diese Anspruchsvermutung jeweils im Januar mitzuteilen. Seit dem Bezugsjahr 2017 ermittelt die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuer- und Einwohnerregisterdaten und benachrichtigt sie schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wochen zu stellen ist (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 KVGG). Entsprechende Antragsformulare wurden dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2018, jeweils für die Prämienverbilligung des nachfolgenden Jahres, zugestellt (vgl. VB 1 und VB 5 bis 7).