Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich zur allgemeinen und individuellen Information der Bevölkerung des Kantons Aargau über die Möglichkeit der Prämienverbilligung verpflichtet. So verschickt sie jährlich ein Informationsblatt an alle Haushalte im Kanton Aargau, in dem über die Möglichkeiten zur Prämienverbilligung orientiert wird (vgl. § 25 EG KVG und § 33 KVGG). Ausserdem war die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 14 Abs. 3 EG KVG bis ins Jahr 2016 verpflichtet, Personen, die auf Grund der Steuerdaten vermutlich zu Prämienverbilligung berechtigt sind, diese Anspruchsvermutung jeweils im Januar mitzuteilen.