3.2. 3.2.1. Falsche behördliche Auskünfte können unter bestimmten Voraussetzungen eine vom geltenden Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Dies ist Ausfluss des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), der den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 622). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist immer eine taugliche Vertrauens- -4-