Aufgrund der fehlenden Anträge für den Zeitraum von 2008 bis Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung verpasst. Er macht jedoch geltend, er habe einzig aufgrund der (falschen) Information der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q., nur Sozialhilfebezüger würden Prämienverbilligung erhalten, keinen Antrag gestellt (Beschwerde; Schreiben vom 15. November 2021, VB 38). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe die Fristen zur Anmeldung aufgrund einer falschen Auskunft unverschuldet verpasst.