2.3. Ab dem Bezugsjahr 2017 sind gemäss § 10 Abs. 4 KVGG Anträge auf Ausrichtung der Prämienverbilligung in jedem Fall bis spätestens am 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres zu stellen, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist. Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren nach §§ 11 ff. KVGG, das bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (lit. a), Veränderung der persönlichen Verhältnisse (lit. b) oder Neuanmeldung von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (lit. c), zur Anwendung kommt.