2.2. Gemäss § 17 Abs. 5 EG KVG war bis zum Bezugsjahr 2016 der Anspruch auf Prämienverbilligung bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen -3- Zweigstelle der SVA Aargau geltend zu machen. Vorbehalten blieb die Geltendmachung nach § 13 Abs. 3 EG KVG bei Sozialhilfebezug, nach § 17 Abs. 5 EG KVG bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und nach § 21 Abs. 3 EG KVG bei Zuzug aus einem anderen Kanton.