2. 2.1. Am 3. April 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018. 2.2. Am 30. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018 zu Recht abgewiesen hat.