Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.129 / cj / Art. 69 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 2. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15. November 2021 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018. Mit drei Verfügungen, alle datierend vom 19. November 2021, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwer- deführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018. Die dage- gen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 2. März 2022 ab. 2. 2.1. Am 3. April 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde da- gegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und die Ausrichtung von Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018. 2.2. Am 30. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018 zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone versicherten Per- sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligun- gen. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung bildeten im Kanton Aargau bis zum Bezugsjahr 2016 die §§ 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung (EG KVG; SAR 837.100 [in Kraft bis 30. Juni 2016]) und ab dem Bezugsjahr 2017 die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200; vgl. § 41 Abs. 1 KVGG). 2.2. Gemäss § 17 Abs. 5 EG KVG war bis zum Bezugsjahr 2016 der Anspruch auf Prämienverbilligung bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen -3- Zweigstelle der SVA Aargau geltend zu machen. Vorbehalten blieb die Gel- tendmachung nach § 13 Abs. 3 EG KVG bei Sozialhilfebezug, nach § 17 Abs. 5 EG KVG bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und nach § 21 Abs. 3 EG KVG bei Zuzug aus einem anderen Kanton. 2.3. Ab dem Bezugsjahr 2017 sind gemäss § 10 Abs. 4 KVGG Anträge auf Aus- richtung der Prämienverbilligung in jedem Fall bis spätestens am 31. De- zember im Vorjahr des Anspruchsjahres zu stellen, andernfalls der An- spruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist. Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren nach §§ 11 ff. KVGG, das bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse (lit. a), Veränderung der persönlichen Verhält- nisse (lit. b) oder Neuanmeldung von Personen, die über keine rechtskräf- tige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (lit. c), zur Anwendung kommt. 3. 3.1. Ausweislich der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem 15. November 2021 keine Anträge auf Ausrichtung von Prämienverbilli- gung für die Jahre 2008 bis 2018 bei der Beschwerdegegnerin gestellt hat. Er erhielt einzig aufgrund eines Antrags der Sozialhilfebehörde C. von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 Prämienverbilligung (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 9 ff.). Aufgrund der fehlenden Anträge für den Zeitraum von 2008 bis Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Fristen zur Geltendmachung eines An- spruchs auf Prämienverbilligung verpasst. Er macht jedoch geltend, er habe einzig aufgrund der (falschen) Information der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q., nur Sozialhilfebezüger würden Prämienverbilligung erhalten, keinen Antrag gestellt (Beschwerde; Schreiben vom 15. November 2021, VB 38). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe die Fristen zur Anmeldung aufgrund einer falschen Auskunft unverschuldet verpasst. 3.2. 3.2.1. Falsche behördliche Auskünfte können unter bestimmten Voraussetzun- gen eine vom geltenden Recht abweichende Behandlung der Rechtssu- chenden gebieten. Dies ist Ausfluss des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), der den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden verleiht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 622). Voraus- setzung für den Vertrauensschutz ist immer eine taugliche Vertrauens- -4- grundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu ver- stehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 ff., je mit Hinweisen). Zur Begründung einer Vertrauensgrundlage ist unter anderem jedoch erforderlich, dass die be- troffene Person eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage we- der kennt noch hätte kennen müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 je mit Hinweisen). Weiter kann Vertrauensschutz in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rück- gängig gemacht werden kann, sowie wer es im Vertrauen auf die Richtig- keit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositi- onen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer- den können (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 121 V 65 E. 2b S. 67, je mit Hin- weisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). 3.2.2. Den Akten sind keine weitergehenden Angaben über den Zeitpunkt, den Gesprächspartner und den genauen Inhalt der behaupteten Auskunft der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q. gegenüber dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Auf entsprechende Abklärungen kann jedoch verzichtet werden, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt: Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich zur allgemeinen und individuellen Information der Bevölkerung des Kantons Aargau über die Möglichkeit der Prämienverbilligung verpflichtet. So verschickt sie jährlich ein Informations- blatt an alle Haushalte im Kanton Aargau, in dem über die Möglichkeiten zur Prämienverbilligung orientiert wird (vgl. § 25 EG KVG und § 33 KVGG). Ausserdem war die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 14 Abs. 3 EG KVG bis ins Jahr 2016 verpflichtet, Personen, die auf Grund der Steuerdaten vermutlich zu Prämienverbilligung berechtigt sind, diese Anspruchsvermu- tung jeweils im Januar mitzuteilen. Seit dem Bezugsjahr 2017 ermittelt die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuer- und Einwohnerregisterdaten und benachrichtigt sie schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wo- chen zu stellen ist (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 KVGG). Entsprechende Antrags- formulare wurden dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2018, jeweils für die Prämienverbilligung des nachfolgenden Jahres, zugestellt (vgl. VB 1 und VB 5 bis 7). Der Beschwerdeführer hätte somit bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit bereits Jahre vor seinem nachträglichen Antrag am 21. November 2021 (vgl. VB 38) merken müssen, dass die von ihm geltend gemachte Informa- tion der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q., wonach nur Sozial- hilfebezüger Anspruch auf Prämienverbilligung hätten, falsch ist. Ist der Be- schwerdeführer aber in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft -5- zu erkennen, so ist eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausgeschlos- sen. Damit fehlt es an einer Grundlage, den verspätet eingereichten Antrag auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018 materiell zu prüfen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Bei den vorliegend umstrittenen kantonalen Prämienverbilligungsbeiträgen handelt es sich nicht um Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, wo- mit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150]). Für das vorlie- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfah- rensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) und der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss