Da dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 2b) entsprochen wird, ist von der beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Rechtsbegehren Ziff. 3) abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.