Beurteilung kann daher nicht abgestellt werden. Da sich auch gestützt auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorhandenen und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls inwiefern es seit der Begutachtung zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – insbesondere in psychiatrischer Hinsicht – weitere entsprechende Abklärungen tätige. Im Anschluss daran wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.