fähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2). Mit der "Intensität" und somit den Auswirkungen der vorliegenden Diagnosen und Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers setzte sich Dr. med. H. nicht auseinander, weshalb es auch vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weshalb er von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ausgegangen ist. Auf seine -8-