Mit der am 15. November 2021 neuerlich gestellten Diagnose liegt indes ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die medizinische Ausgangslage seit der BEGAZ-Begutachtung in anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte, vor. Dass der RAD-Arzt Dr. med. H., der nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, dieser Diagnose mit der Begründung, es bestünden "Hinweise auf IV Fremde Elemente" (VB 209 S. 3), eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz absprach, ist nicht nachvollziehbar. Dr. med. H. führte im Weiteren aus, es würden dieselben Einschränkungen und Diagnosen wie 2019 bestehen, allerdings mit wechselnder Intensität.