Gruppen-, Selbstbehauptungs- und auch der Durchhaltefähigkeit führten (VB 206 S. 24). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb Dr. med. F. in ihrem Bericht vom 12. Februar 2019 keine Angststörung mehr diagnostiziert hatte. Mit der am 15. November 2021 neuerlich gestellten Diagnose liegt indes ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die medizinische Ausgangslage seit der BEGAZ-Begutachtung in anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte, vor.