fähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich an Regeln anzupassen und eine Alltagsroutine einzuhalten, wie dies eine regelmässige berufliche Tätigkeit erfordern würde. Wegen der kognitiven Defizite bestünden auch Einschränkungen im Bereich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (VB 206 S. 24).