Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands seien zudem Arbeiten unter hohem Zeitdruck sowie mit ständig wechselnden Bedingungen ungünstig, und der Beschwerdeführer könne keine Verantwortung übernehmen (VB 116.1 S. 13). In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter liege deshalb seit Oktober 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor (VB 116.1 S. 16). In angepassten Tätigkeiten habe aus kardiologischer Sicht von Januar 2015 bis März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten bestanden. Seit der Ablationsbehandlung vom 15. März 2016 sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht in leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig.