– drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten – Begutachtung durch die Experten der BEGAZ verändert, weshalb nicht mehr auf das Gutachten abgestellt werden könne und weitere medizinische Abklärungen indiziert seien (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 8-12). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 13). 1.3. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2014 zugesprochene ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (VB 215) zu Recht per 31. August 2021 befristete.