Die Beschwerdegegnerin begründete die Befristung der ganzen Rente per 31. August 2021 in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2021 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des Arbeitstrainings, in welchem er die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit habe umsetzen können, in der Lage sei, in einer Verweistätigkeit im Pensum von 70 % ein 36 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (VB 215 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der