70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137 S. 5 E. 4.3). Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin es trotz Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung unterlassen hatte, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und – gegebenenfalls – solche durchzuführen (vgl. VB 137 S. 6 ff. E. 5 f.).