Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das hiesige Versicherungsgericht befand im Urteil VBE.2020.64 vom 13. August 2020, gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 16. Juli 2019 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch) in einer angepassten Tätigkeit bis Dezember 2014 zu 100 % und von Januar bis März 2016 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit März 2016 sei von einer -4-