b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und/oder beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. -3- c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, kardiologischen, rheumatolo- gisch-orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben. 3. Es sein eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.