2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 24. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. a) Es sei dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze IV-Rente und über den 31. August 2021 hinaus eine IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40% zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens zuzusprechen.