Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 sprach sie ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze und ab dem 1. Mai 2015 eine bis 30. Juni 2016 befristete halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.64 vom 13. August 2020 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls zu deren Durchführung und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.