3.4. Zusammenfassend fehlt es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sich in den medizinischen Akten insbesondere auch keine Hinweise -7- auf massgebende somatische Beschwerden finden. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.1.1.), wobei sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7 und 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2022 ist folglich nicht zu beanstanden.