Insbesondere ergibt sich aus den auf zahlreichen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen gesundheitlichen Status zeigenden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. vorne E. 2.1.). Die Stellungnahmen sind zudem umfassend und berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten.