Ein eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden bestehe nicht (VB 146, S. 2 f.). Dr. med. E. schloss sich dieser Auffassung in seiner Stellungnahme an und ging ebenfalls vom Fehlen einer von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigten psychischen Erkrankung aus (VB 147, S. 2 f.).