Es bestehe daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 148). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, auf die Beurteilung der beiden RAD-Ärzte könne nicht abgestellt werden. Vielmehr bestehe ein verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden. Bei richtiger Betrachtung habe er demnach Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2022 zu Recht verneint hat.