1. In ihrer Verfügung vom 16. Februar 2022 geht die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2021 und von Dr. med. E., Facharzt für Allgemeinmedizin (D) sowie für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (D), vom 3. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 146 f.) im Wesentlichen davon aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden seien einzig durch psychosoziale Belastungsfaktoren zu erklären. Es bestehe daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.