2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: