"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf IV-Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.