Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und verneinte schliesslich einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2022. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: